Art. 44 – Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

(1)Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal zurückgreifen, das nicht von der Agentur selbst beschäftigt wird. Das Statut und die Beschäftigungsbedingungen gelten nicht für abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges nicht bei der Agentur beschäftigtes Personal.
(2)Der Verwaltungsrat beschließt Vorschriften für die Abordnung nationaler Sachverständiger zur Agentur.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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