Art. 47 – Transparenz

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

(1)Für die Dokumente, die sich im Besitz der Agentur befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (33).
(3)Der Verwaltungsrat trifft innerhalb von sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung nach dem 2. Juli 2024 Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur, einschließlich Maßnahmen für die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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