Art. 61 – Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

Das Entlastungsverfahren für die auf der Grundlage des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 festgestellten Haushaltspläne erfolgt nach den Vorschriften, die nach Artikel 15 der genannten Verordnung festgelegt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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