Art. 62 – Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 wird mit Wirkung vom 2. Juli 2024 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
(2)Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 erlassenen internen Vorschriften und Maßnahmen bleiben nach dem 2. Juli 2024 in Kraft, sofern der Verwaltungsrat in Anwendung der vorliegenden Verordnung nichts anderes beschließt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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