ErwGr. 11

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

Die Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten sollte weiterhin die Hauptaufgabe der Agentur sein. Bei der Erhebung, Analyse oder Verbreitung von Daten sollte die Agentur den Rechtsrahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten und keine Daten verbreiten oder übermitteln, die es ermöglichen würden, Personen oder kleine Gruppen von Personen zu identifizieren. Die Standarddaten werden über die nationalen Kontaktstellen erhoben, die weiterhin die Hauptdatenlieferanten der Agentur sein sollten. Die Agentur könnte auch zusätzliche Ressourcen nutzen und Sachverständigensitzungen durchführen, einschließlich virtueller Sitzungen. Darüber hinaus sind echtzeitnahe Datenquellen vermehrt durch innovative Datenerhebungsmethoden verfügbar. Daher sollte die Agentur Zugang zu den relevanten verfügbaren Daten haben, um ein ganzheitliches Bild des Drogenphänomens in der Union sowie von den externen Faktoren, die es beeinflussen, zu erhalten. Um zu gewährleisten, dass jede nationale Kontaktstelle über die Situation in ihrem Mitgliedstaat unterrichtet ist, sollte sie regelmäßig über ihren Mitgliedstaat betreffende Daten, die aus zusätzlichen Informationsquellen stammen und über die Tätigkeiten des durch diese Verordnung eingerichteten Netzes kriminaltechnischer und toxikologischer Labore informiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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