ErwGr. 13

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

Zwischen der Agentur und den nationalen Kontaktstellen müssen die Grundlagen für eine Beziehung des gegenseitigen Vertrauens und des kontinuierlichen Dialogs geschaffen werden; hierfür sollten eine präzise und effiziente Arbeitsweise und ein Regelwerk zugrunde gelegt werden. Die Agentur sollte daher ermächtigt werden, die nationalen Kontaktstellen finanziell zu unterstützen und zu deren wirksamen Funktionieren beizutragen, unter anderem, indem sie zu jeder nationalen Kontaktstelle eine Bewertung vorlegt, die sich unmittelbar auf deren Beitrag zum koordinierten Handeln der Union im Bereich Drogen bezieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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