ErwGr. 27

REG_2023_1329 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) und des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Glycerin (E 422), Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) und Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476)

Daher ist es angezeigt, Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) in der Lebensmittelkategorie 03 „Speiseeis“ mit einer Höchstmenge von 4 000 mg/kg zuzulassen, die zulässige Höchstmenge in der Lebensmittelkategorie 12.6 „Soßen“ für emulgierte Soßen mit einem Fettgehalt von mindestens 20 % auf 8 000 mg/kg anzuheben und die Spezifikationen für den Stoff unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Die Definition des Lebensmittelzusatzstoffs sollte so geändert werden, dass die Verwendung von Glycerin bei der Herstellung des Lebensmittelzusatzstoffs auf Glycerin beschränkt wird, das den Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff E 422 entspricht. Die derzeitigen Höchstmengen für toxische Elemente sollten abgesenkt werden, und die Höchstmengen für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern (ausgedrückt als 3-MCPD) und für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) sollten entsprechend dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde und unter Berücksichtigung des Wertes festgelegt werden, der derzeit durch die Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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