ErwGr. 5

REG_2023_1433 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

Ferner sieht Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2020/472 vor, dass EUNAVFOR MED IRINI angesichts der außergewöhnlichen operativen Anforderungen und auf Einladung eines Mitgliedstaats Schiffe in Häfen dieses Mitgliedstaats umleiten und beschlagnahmte Rüstungsgüter und zugehöriges Material entsorgen kann, auch durch Lagerung, Zerstörung oder Weitergabe an einen Mitgliedstaat oder an einen Dritten. Darin ist auch vorgesehen, dass die Entsorgung beschlagnahmter Rüstungsgüter und zugehörigen Materials mit Unterstützung eines Mitgliedstaats erfolgen kann, der sich verpflichtet, die für die Entsorgung der beschlagnahmten Gegenstände erforderlichen Verfahren so rasch wie möglich im Rahmen der anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren abzuschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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