Entsprechend einem Antrag auf Zulassung der Verwendung des Stoffs (Triethanolamin-Perchlorat, Natriumsalz) Dimer (FCM-Stoff Nr. 1080) als Zusatzstoff in Hart-PVC für Flaschen zum wiederholten Gebrauch, die für den Kontakt mit Wasser bestimmt sind, gab die Behörde am 29. April 2020 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (13) zu dieser Verwendung ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Verwendung des Stoffs sicher ist, wenn er mit Wasser und sauren wässrigen Lebensmitteln wie Fruchtsäften in Kontakt kommt, da das Dimer (Triethanolamin-Perchlorat, Natriumsalz) in Wasser und sauren wässrigen Lebensmitteln vollständig in Triethanolamin und Perchlorat dissoziiert. Diese beiden Stoffe sind bereits in der Unionsliste der zugelassenen Stoffe enthalten: Triethanolamin als FCM-Stoff Nr. 793 mit einem Migrationsgrenzwert von 0,05 mg/kg und Perchlorat als FCM-Stoff Nr. 822 mit einem Migrationsgrenzwert von 0,002 mg/kg. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass diese Grenzwerte auch für FCM-Stoff Nr. 1080 gelten sollten, denn wenn der Stoff in Kunststoffen verwendet wird, die mit Wasser und sauren wässrigen Lebensmitteln in Berührung kommen, ist seine Sicherheit aufgrund seiner Dissoziation durch die für diese beiden Stoffe festgelegten Migrationsgrenzwerte vollständig gewährleistet. Die Behörde bestätigte ferner, dass die Migration von FCM-Stoff Nr. 822 als Perchlorat (14) berechnet werden sollte. Daher ist es angezeigt, in Tabelle 2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zwei Gruppenbeschränkungen festzulegen, die den FCM-Stoff Nr. 1080 zusammen mit dem FCM-Stoff Nr. 793 in der einen Gruppe und den FCM-Stoff Nr. 822, berechnet als Perchlorat, in der anderen Gruppe umfassen. Daher ist es angezeigt, die FCM-Stoffe Nummer 793 und Nummer 822 entsprechend zu ändern und den Stoff (Triethanolamin-Perchlorat, Natriumsalz) Dimer (FCM-Stoff Nr. 1080) als Zusatzstoff in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe aufzunehmen mit der Einschränkung, dass er nur in Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden darf, die in der Lebensmittelkategorie mit der Referenznummer 01.01.A in Tabelle 2 des Anhangs III aufgeführt sind, die Wasser und die von der Behörde berücksichtigten sauren wässrigen Lebensmittel umfasst.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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