ErwGr. 22

REG_2023_1442 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bezüglich Änderungen an Zulassungen für Stoffe und der Aufnahme neuer Stoffe

Die Behörde gab eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (17) zur Verwendung des Ausgangsstoffs Benzophenon-3,3‘,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid („BTDA“) ab (FCM-Stoff Nr. 1083). Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Verwendung von BTDA für den Verbraucher unbedenklich ist, wenn der Stoff mit einem Massenanteil von bis zu 43 % als Comonomer bei der Herstellung von Polyimiden für den wiederholten Kontakt mit sauren und fettigen Lebensmitteln bei Temperaturen von bis zu 250 °C verwendet wird, sofern die Migration von BTDA nicht mehr als 0,05 mg/kg beträgt. Da die spezifischen Migrationstests, auf deren Grundlage die Behörde zu einem befürwortenden Ergebnis hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffs kam, unter Bedingungen der wiederholten Verwendung mit Essigsäure (Simulanz B) und Olivenöl (Simulanz D2) durchgeführt wurden und die Behörde feststellte, dass der Stoff auch bei nicht wiederholter Verwendung keine Bedenken aufwirft, ist es angezeigt, die Verwendung dieses Ausgangsstoffs für die Herstellung von Polyimiden mit einem Massenanteil von bis zu 43 % Polymer in Kontakt mit Lebensmitteln, für die nur die Simulanzien B und/oder D2 in Tabelle 2 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführt sind, bei Temperaturen von bis zu 250 °C zuzulassen, und wenn für diese Verwendung ein Migrationsgrenzwert von 0,05 mg/kg Lebensmittel festgelegt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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