ErwGr. 24

REG_2023_1442 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bezüglich Änderungen an Zulassungen für Stoffe und der Aufnahme neuer Stoffe

Mit dieser Verordnung werden die Zulassungen für die Stoffe „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ (FCM-Stoff Nr. 96) und Salicylsäure (FCM-Stoff Nr. 121) widerrufen, da nicht festgestellt werden kann, dass diese Zulassungen in ihrer derzeitigen Form mit der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 im Einklang stehen, da Informationen über bestimmte Stoffe oder bestimmte Verwendungen dieser Stoffe erforderlich wären, um sicherzustellen, dass diese Zulassungen nicht über das sichere Maß hinausgehen. Um jedoch einen reibungslosen Übergang zu potenziell begrenzteren Zulassungen für den Fall zu gewährleisten, dass Unternehmer, die diese Stoffe vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder verwendet haben, der Ansicht sind, dass einige spezifische Verwendungszwecke im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 stehen, ist es angezeigt, das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die mit diesen Stoffen hergestellt wurden, zu gestatten, wenn ein Antrag auf Zulassung dieser spezifischen Verwendungszwecke innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellt wird. Bezüglich Holzmehl und -fasern, naturbelassen, war die Behörde in ihrer Stellungnahme zu Holz der Ansicht, dass holzähnliche Materialien von Fall zu Fall und je nach Holzart bewertet werden müssen, und ein entsprechender Antrag sollte sich auf eine bestimmte Holzart beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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