ErwGr. 3

REG_2023_1442 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bezüglich Änderungen an Zulassungen für Stoffe und der Aufnahme neuer Stoffe

Der Stoff „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ (FCM-Stoff Nr. 96, „Holz“) ist derzeit als Zusatzstoff in Kunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien zugelassen, und zwar auf der Grundlage einer Bewertung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“, der zu dem Schluss kam, dass Holzmehl und -fasern ein inertes Material sind. In ihrer Stellungnahme (3) vom November 2019 konnte die Behörde jedoch die Gründe für diesen Schluss nicht nachvollziehen. Darin heißt es, dass Holz nicht per se als inert angesehen werden kann, da es viele Stoffe mit niedrigem Molekulargewicht enthält. Darüber hinaus sind in der Stellungnahme keine Bedingungen genannt, unter denen die Verwendung von Holz in Kunststoffen als sicher angesehen werden könnte. Es wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Sicherheit von aus diesen Materialien migrierenden Stoffen aufgrund der unterschiedlichen chemischen Zusammensetzung pflanzlicher Materialien von Fall zu Fall bewertet werden muss, wobei neben der Spezies auch die Herkunft, die Verarbeitung, die Behandlung zur Kompatibilisierung mit dem Wirtspolymer und die Bewertung der Bestandteile mit niedrigem Molekulargewicht, die in Lebensmittel migrieren können, zu berücksichtigen sind. Da die derzeitige Zulassung von Holz diese Aspekte nicht berücksichtigt und somit die sichere Verwendung dieses Stoffs in Kunststoff nicht ausreichend belegt und die Behörde keine anderen Beschränkungen vorgelegt hat, die die sichere Verwendung dieses Stoffs in Kunststoff gewährleisten würden, sollte die Zulassung widerrufen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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