ErwGr. 4

REG_2023_1442 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bezüglich Änderungen an Zulassungen für Stoffe und der Aufnahme neuer Stoffe

Auf Ersuchen der Kommission gab die Behörde am 29. April 2020 ein wissenschaftliches Gutachten (4) ab, in dem sie die 451 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführten Stoffe überprüft, für die kein spezifischer Migrationsgrenzwert (Specific migration limit, SML) gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt ist. Sie war der Ansicht, dass 284 dieser Stoffe neu bewertet werden müssten, um festzustellen, ob ein spezifischer Migrationsgrenzwert erforderlich ist, und teilte sie in drei Prioritätsgruppen ein. Drei Stoffe wurden in die „Gruppe mit hoher Priorität“ eingestuft. Von diesen drei Stoffen wird Styrol (FCM-Stoff Nr. 193) bekanntlich sehr häufig verwendet und ist bereits Gegenstand einer Neubewertung. Für den Stoff Vinyllaurat (FCM-Stoff Nr. 436) hat ein Verwender der Behörde zusätzliche Daten vorgelegt, aus denen sich ergab, dass eine Neubewertung dieses Stoffs von geringerer Priorität ist. Bezüglich des dritten Stoffs, Salicylsäure (FCM-Stoff Nr. 121), hat sich kein Verwender mit der Kommission oder der Behörde in Verbindung gesetzt, nachdem dieser Stoff in die Liste der Stoffe mit hoher Priorität aufgenommen worden war und die Kommissionsdienststellen die Interessengruppen über einen möglichen Widerruf der Zulassung informiert hatten. Die Behörde kann jedoch die Verwendung eines Stoffs nicht ohne einen bekannten Verwender bewerten, da sie die beabsichtigten Verwendungsbedingungen des Materials oder Gegenstands, in dem der Stoff verwendet werden soll, berücksichtigen muss, und solche Informationen kann nur ein Verwender liefern. Darüber hinaus hätten solche Informationen, wenn sie vorgelegt werden, erheblichen Einfluss auf den Umfang einer künftigen Genehmigung, die wahrscheinlich begrenzter wäre als die derzeitige umfassende Genehmigung. Da keine spezifischen Verwendungszwecke oder Verwender von Salicylsäure bekannt sind und da nicht klar ist, unter welchen Bedingungen die Verwendung dieses Stoffs der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen würde, ist es daher angezeigt, die derzeitige Zulassung von Salicylsäure zu widerrufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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