ErwGr. 25

REG_2023_1464 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Formaldehyd und Formaldehydabspaltern

Die Kommission bewertete daher die Angemessenheit von dazwischenliegenden Werten (0,080 mg/m3 und 0,062 mg/m3), die vom SEAC auf Basis von Beiträgen von Interessenträgern im Rahmen der Konsultationen zum Teil analysiert wurden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Annahme solcher Zwischenwerte zu einem besseren Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere der Gesundheit von Risikogruppen, im Vergleich zu dem vom Dossiereinreicher vorgeschlagenen Grenzwert führen und gleichzeitig eine geringere sozioökonomische Belastung und weniger technologische Herausforderungen mit sich bringen würde als der vom RAC vorgeschlagene Grenzwert, insbesondere wenn er mit angemessenen Übergangsfristen und spezifischen Ausnahmen kombiniert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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