ErwGr. 31

REG_2023_1464 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Formaldehyd und Formaldehydabspaltern

Da für Erzeugnisse, die ausschließlich zur Verwendung im Freien unter vorhersehbaren Bedingungen bestimmt sind, davon ausgegangen wird, dass die Exposition der Verbraucher außerhalb der Außenwand von Gebäuden stattfindet, sollten diese Erzeugnisse nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung fallen. Erzeugnisse in Bauwerken, die ausschließlich außerhalb der Gebäudehülle und der Dampfsperre verwendet werden und bei denen kein Formaldehyd in die Innenraumluft freigesetzt wird, sollten nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung fallen, da sie nicht zur Exposition gegenüber Formaldehyd in der Innenraumluft beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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