ErwGr. 34

REG_2023_1464 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Formaldehyd und Formaldehydabspaltern

Die folgenden Produkte unterliegen bereits den Unionsvorschriften über Grenzwerte für Formaldehyd und sollten daher nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung aufgenommen werden: Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich von Eintrag 72 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, Erzeugnisse, die als Biozidprodukte der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) unterliegen, Produkte, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) fallen, und persönliche Schutzausrüstungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (13).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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