Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2023_1479 · zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

(1)Diese Verordnung enthält Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen und zeitnahen Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“).
(2)Diese Verordnung gilt für die folgenden von der Gemeinschaft gemäß Artikel 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erlassenen Maßnahmen: a) Aussetzung der Anwendung des Protokolls I zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Gemeinschaft oder Teile davon; b) Kündigung der Anwendung des Protokolls I zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Gemeinschaft oder Teile davon.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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