Art. 2 – Ausübung der Rechte der Gemeinschaft

REG_2023_1479 · zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

(1)Ungeachtet etwaiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die nach den Artikeln 7, 47 und 48 des Euratom-Vertrags erlassen wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen und umzusetzen.
(2)Gemäß dieser Verordnung erlassene Maßnahmen müssen im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele verhältnismäßig sein und wirksam dafür sorgen, dass die Ausgewogenheit der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehenen Rechte und Pflichten, die der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union zugrunde liegen, gewahrt wird. Sie müssen den besonderen Kriterien entsprechen, die in diesem Abkommen festgelegt sind.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben. Gegebenenfalls wird in diesen Durchführungsrechtsakten die Dauer der Aussetzung festgelegt.
(4)Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten besondere Bedenken, so können dieser bzw. diese Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem betreffenden Programm oder den betreffenden Programmen der Gemeinschaft nach Absatz 1 auszusetzen. Kommt die Kommission einem solchen Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat zeitnah über ihre Gründe dafür.
(5)Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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