ErwGr. 7

REG_2023_1490 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln

Der Stoff 2-Ethylhexansäure (CAS-Nr. 149-57-5) ist derzeit in Anhang II Eintrag 1024 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt. Die Salze dieses Stoffes, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 als CMR-Stoffe [der Kategorie 1B] eingestuft wurden, sind jedoch nicht in diesem Eintrag enthalten. Keiner der anderen betreffenden Stoffe ist derzeit in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt. Daher sollten diese Stoffe in die Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen werden, und die Salze des Stoffes 2-Ethylhexansäure sollten in Eintrag 1024 des genannten Anhangs aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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