ErwGr. 6

REG_2023_1510 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Cadmium in Erdmandeln und bestimmten Kulturpilzen

Der Höchstgehalt für Cadmium in Rettichen, der durch die Verordnung (EU) 2021/1323 von 0,10 auf 0,020 mg/kg gesenkt wurde, gilt auch für Erdmandeln. Dieser Höchstgehalt wurde auf der Grundlage der damals verfügbaren Daten über das Vorkommen der am häufigsten verzehrten Arten innerhalb der Warengruppe der Rettiche (Raphanus sativus var. sativus) gesenkt. In der Zwischenzeit liegen jedoch spezifische Daten für Erdmandeln vor, aus denen hervorgeht, dass Erdmandeln höhere Cadmiumkonzentrationen aufweisen als andere Rettiche. Der für Cadmium in Erdmandeln festgelegte Höchstgehalt ist aus diesem Grund nicht mit dem Grundsatz „As Low As Reasonably Achievable (ALARA) (so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar)“ vereinbar. Ferner ist angesichts der geringen Verbrauchsmenge von Erdmandeln ihr Beitrag zur Cadmiumexposition der Verbraucher begrenzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024

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