Art. 11

REG_2023_1529 · über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran

(1)Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den im Rahmen dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und jeglichen sonstigen Ansprüchen dieser Art, wie etwa Entschädigungsansprüchen oder Garantieansprüchen, insbesondere Ansprüchen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs oder einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden: a) den in Anhang III aufgeführten, benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) sonstigen iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, c) jedweder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter den Buchstaben a und b aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.
(2)In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3)Dieser Artikel lässt das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten entsprechend dieser Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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