Art. 13

REG_2023_1529 · über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran

(1)Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören a) was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs III b) was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs III c) was die Kommission betrifft, i) die Aufnahme des Inhalts von Anhang III in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, sowie in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind, ii) die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigungen.
(2)Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter können gegebenenfalls einschlägige Daten über Straftaten, die von in der Liste geführt Personen begangen wurden, über strafrechtliche Verurteilungen solcher Personen oder über Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf solche Personen nur insoweit verarbeiten, wie die Verarbeitung für die Ausarbeitung von Anhang III erforderlich ist.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Kommission, der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725, um sicherzustellen, das die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrnehmen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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