ErwGr. 42

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Eine Europäische Herausgabeanordnung sollte grundsätzlich an den Diensteanbieter gerichtet werden, der als Verantwortlicher fungiert. Unter bestimmten Umständen kann sich die Feststellung, ob ein Diensteanbieter als Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter fungiert, jedoch als besonders schwierig erweisen, was insbesondere dann zutrifft, wenn mehrere Diensteanbieter an der Verarbeitung von Daten beteiligt sind oder wenn Diensteanbieter die Daten für eine natürliche Person verarbeiten. Für die Unterscheidung zwischen der Funktion des Verantwortlichen und der Funktion des Auftragsverarbeiters für einen bestimmten Datensatz bedarf es nicht nur spezieller Kenntnisse des Rechtsrahmens, sondern es müssen möglicherweise auch häufig sehr komplexe Vertragswerke ausgelegt werden, in denen in einem bestimmten Fall verschiedene Aufgaben und Funktionen mit Blick auf einen bestimmten Datensatz verschiedenen Diensteanbietern zugewiesen werden. Wenn Diensteanbieter für eine natürliche Person Daten verarbeiten, kann die Feststellung, wer der Verantwortliche ist, mitunter auch dann schwierig sein, wenn nur ein Diensteanbieter beteiligt ist. Wenn die betreffenden Daten von einem Diensteanbieter gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden und es trotz verhältnismäßiger Bemühungen seitens der Anordnungsbehörde nicht klar ist, wer der Verantwortliche ist, sollte es daher möglich sein, eine Europäische Herausgabeanordnung direkt an den Diensteanbieter zu richten. Mitunter könnte es außerdem die Ermittlungen in dem jeweiligen Fall gefährden, wenn die Anordnung an den Verantwortlichen gerichtet wird, weil der Verantwortliche beispielsweise Verdächtiger, Angeklagter oder Verurteilter ist oder es Hinweise darauf gibt, dass der Verantwortliche möglicherweise im Interesse der Person handelt, gegen die ermittelt wird. Auch in diesen Fällen sollte es möglich sein, eine Europäische Herausgabeanordnung unmittelbar an den Diensteanbieter zu richten, der die Daten für den Verantwortlichen verarbeitet. Dies sollte nicht das Recht der Anordnungsbehörde berühren, vom Diensteanbieter die Sicherung der Daten zu verlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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