ErwGr. 40

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Da Verkehrsdaten mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne dieser Verordnung angefordert werden, und Inhaltsdaten sensibler sind, sollte in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung eine Unterscheidung getroffen werden. Es sollte möglich sein, für jegliche Straftat eine Europäische Herausgabeanordnung zu erlassen, um Teilnehmerdaten oder Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne dieser Verordnung angefordert werden, zu erlangen, während für eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne dieser Verordnung angefordert werden, oder zur Erlangung von Inhaltsdaten strengere Anforderungen gelten sollten, um dem sensibleren Charakter dieser Daten Rechnung zu tragen. In dieser Verordnung sollte ein Mindeststrafmaß in Bezug auf ihren Anwendungsbereich vorgesehen sein, das ein verhältnismäßigeres Vorgehen ermöglicht; außerdem sind eine Reihe weiterer Ex-ante- und Ex-post-Bedingungen und -Garantien vorgesehen, die für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Rechte der betroffenen Personen sorgen sollen. Gleichzeitig sollte dieses Mindeststrafmaß die Wirksamkeit dieser Verordnung und ihre Anwendung durch die Praktiker nicht einschränken. Den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen in Strafverfahren nur für Straftaten zuzulassen, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden, begrenzt den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf schwerere Straftaten, ohne die Möglichkeiten ihrer Anwendung durch die Praktiker übermäßig zu beeinträchtigen. Diese Begrenzung schließt eine erhebliche Zahl von Straftaten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, die, wie sich an einem niedrigeren Höchststrafmaß zeigt, von den Mitgliedstaaten als weniger schwerwiegend eingestuft werden. Diese Begrenzung hat auch den Vorteil der leichten Anwendbarkeit in der Praxis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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