ErwGr. 53

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Es ist Sache der Anordnungsbehörde, zum Zeitpunkt des Erlasses der Europäischen Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne dieser Verordnung angefordert werden, oder zur Erlangung von Inhaltsdaten auf der Grundlage des ihr vorliegenden Materials zu beurteilen, ob hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Person, deren Daten angefordert werden, ihren Wohnsitz im Anordnungsstaat hat. In diesem Zusammenhang können verschiedene objektive Umstände maßgeblich sein, die darauf hindeuten könnten, dass die betreffende Person den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in einem bestimmten Mitgliedstaat begründet hat oder die Absicht hat, dies zu tun. Aus der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und aus dem Gleichheitsgrundsatz ergibt sich, dass der Begriff „Wohnsitz“ in diesem besonderen Zusammenhang in der gesamten Union einheitlich ausgelegt werden sollte. Berechtigte Gründe für die Annahme, dass eine Person ihren Wohnsitz in einem Anordnungsstaat hat, könnten insbesondere dann vorliegen, wenn eine Person als in einem Anordnungsstaat wohnhaft gemeldet ist, worauf der Besitz eines Personalausweises, oder die Inhaberschaft eines Aufenthaltstitels oder der Eintragung in einem amtlichen Wohnsitzregister hinweist. In Ermangelung einer Registrierung im Anordnungsstaat könnte auch die Tatsache auf einen Wohnsitz hindeuten, dass eine Person ihre Absicht bekundet hat, sich in diesem Mitgliedstaat niederzulassen, oder dass sie nach einer durchgehenden Aufenthaltszeit in diesem Mitgliedstaat bestimmte Bindungen zu diesem Staat erworben hat, die ebenso stark sind wie diejenigen, welche sich aus der Begründung eines förmlichen Wohnsitzes in diesem Mitgliedstaat ergeben. Um festzustellen, ob in einer bestimmten Situation hinreichende Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem Anordnungsstaat bestehen, die Anlass zu der Annahme geben, dass die betreffende Person in diesem Staat wohnt, könnten verschiedene objektive Faktoren berücksichtigt werden, die die Situation dieser Person kennzeichnen und zu denen insbesondere die Dauer, die Art und die Umstände ihres Aufenthalts im Anordnungsstaat oder die familiären oder wirtschaftlichen Bindungen, die diese Person in diesem Mitgliedstaat unterhält, gehören. Ein zugelassenes Fahrzeug, ein Bankkonto, die Tatsache, dass sich die Person ununterbrochen im Anordnungsstaat aufgehalten hat, oder andere objektive Faktoren könnten für die Feststellung, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Anordnungsstaat wohnhaft ist, maßgeblich sein. Ein Kurzbesuch, ein Urlaubsaufenthalt – auch in einer Ferienwohnung oder einem Ferienhaus – oder ein ähnlich gearteter Aufenthalt im Anordnungsmitgliedstaat ohne jegliche weitere wesentliche Verbindung dürfen für die Feststellung eines Wohnsitzes in diesem Mitgliedstaat nicht als ausreichend gelten. In Fällen, in denen die Anordnungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Europäischen Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne dieser Verordnung angefordert werden, oder zur Erlangung von Inhaltsdaten keinen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die Person, deren Daten angefordert werden, im Anordnungsstaat wohnhaft ist, sollte die Anordnungsbehörde die Vollstreckungsbehörde davon unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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