ErwGr. 56

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Wurde ein EPOC ausgestellt und ist die Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde nach dieser Verordnung nicht erforderlich, so sollte der Adressat nach Erhalt des EPOC sicherstellen, dass die angeforderten Daten spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des EPOC direkt an die Anordnungsbehörde oder die im EPOC angegebenen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Ist nach dieser Verordnung eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich, so sollte der Diensteanbieter nach Erhalt des EPOC zügig tätig werden, um die Daten zu sichern. Hat die Vollstreckungsbehörde nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des EPOC einen der in dieser Verordnung genannten Ablehnungsgründe geltend gemacht, so sollte der Adressat dafür sorgen, dass die angeforderten Daten nach Ablauf dieser zehntägigen Frist direkt an die Anordnungsbehörde oder die im EPOC angegebenen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Bestätigt die Vollstreckungsbehörde bereits vor Ablauf der zehntägigen Frist der Anordnungsbehörde und dem Adressaten, dass sie keine Ablehnungsgründe geltend machen wird, so sollte der Adressat nach dieser Bestätigung so bald wie möglich, spätestens jedoch zum Ende dieser zehntägigen Frist, tätig werden. Die in dieser Verordnung festgelegten kürzeren Fristen für Notfälle sollten vom Adressaten und gegebenenfalls von der Vollstreckungsbehörde eingehalten werden. Der Adressat und gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde sollten das EPOC schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen vollstrecken, wobei die Verfahrensfristen und andere vom Anordnungsstaat angegebene Fristen weitestmöglich zu berücksichtigen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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