ErwGr. 58

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Damit der Adressat formale Probleme mit einem EPOC oder einem EPOC-PR lösen kann, muss ein Verfahren für die Kommunikation zwischen dem Adressaten und der Anordnungsbehörde sowie – wenn eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde gemäß dieser Verordnung erfolgt ist – zwischen dem Adressaten und der Vollstreckungsbehörde für die Fälle festgelegt werden, in denen das EPOC oder das EPOC-PR unvollständig ist oder offensichtliche Fehler enthält oder keine ausreichenden Informationen zur Ausführung der betreffenden Anordnung enthält. Sollte der Adressat die Informationen zudem aus anderen Gründen nicht vollständig oder fristgerecht übermitteln, beispielsweise weil er der Ansicht ist, dass ein Widerspruch zu einer Verpflichtung nach dem Recht eines Drittlands besteht oder dass die Europäische Herausgabeanordnung oder die Europäische Sicherungsanordnung nicht gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erlassen wurde, so sollte er die Anordnungsbehörde und – wenn eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erfolgt ist – die Vollstreckungsbehörde davon in Kenntnis setzen und begründen, warum er das EPOC oder das EPOC-PR nicht fristgerecht ausführt. Das Kommunikationsverfahren sollte daher die Berichtigung oder erneute Prüfung der Europäischen Herausgabeanordnung oder der Europäischen Sicherungsanordnung durch die Anordnungsbehörde in einem frühen Stadium ermöglichen. Um die Verfügbarkeit der angeforderten Daten zu gewährleisten, sollte der Adressat diese Daten sichern, wenn er die angeforderten Daten identifizieren kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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