ErwGr. 60

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Nach Erhalt eines EPOC-PR sollte der Adressat die angeforderten Daten für höchstens 60 Tage sichern, es sei denn, die Anordnungsbehörde bestätigt, dass ein entsprechendes Ersuchen um Herausgabe gestellt wurde; in diesem Fall sollte die Sicherung der Daten fortgesetzt werden. Die Anordnungsbehörde sollte in der Lage sein, die Dauer der Sicherung erforderlichenfalls um weitere 30 Tage zu verlängern, damit ein anschließendes Ersuchen um Herausgabe ausgestellt werden kann, wobei das Formular aus dieser Verordnung zu verwenden ist. Wenn die Anordnungsbehörde während der Sicherungsfrist bestätigt, dass ein entsprechendes Ersuchen um Herausgabe gestellt wurde, sollte der Adressat die Daten so lange sichern, wie dies erforderlich ist, um die Daten nach Eingang des entsprechenden Ersuchens um Herausgabe herauszugeben. Eine solche Bestätigung sollte dem Adressaten innerhalb der entsprechenden Frist in einer Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in einer anderen vom Adressaten akzeptierten Sprache unter Verwendung des in dieser Verordnung vorgesehenen Formulars übermittelt werden. Um zu verhindern, dass die Sicherung beendet wird, sollte es ausreichen, dass das entsprechende Ersuchen um Herausgabe gestellt und die Bestätigung von der Anordnungsbehörde versandt wurde; es sollte nicht erforderlich sein, zu diesem Zeitpunkt weitere für die Übermittlung erforderliche Formalitäten wie die Übersetzung von Schriftstücken abzuschließen. Wenn die Sicherung nicht mehr erforderlich ist, sollte die Anordnungsbehörde den Adressaten unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen, und die auf der Europäischen Sicherungsanordnung beruhende Sicherungspflicht sollte erlöschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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