ErwGr. 78

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Bei der Bewertung der Frage, ob einander widersprechende Verpflichtungen bestehen, sollte das zuständige Gericht prüfen, ob das Recht des Drittlands anwendbar ist und, wenn ja, ob das Recht des Drittlands die Offenlegung der betreffenden Daten verbietet. Stellt das zuständige Gericht fest, dass das Recht des Drittlands die Offenlegung der betreffenden Daten verbietet, sollte dieses Gericht prüfen, ob die Europäische Herausgabeanordnung aufrechterhalten oder aufgehoben werden soll, indem es eine Reihe von Faktoren abwägt, anhand deren die Stärke der Verbindung zu einem der beiden beteiligten Rechtssysteme, das jeweilige Interesse an der Einholung oder stattdessen der Verhinderung der Offenlegung der Daten und die möglichen Konsequenzen für den Adressaten oder für den Diensteanbieter, wenn er der Anordnung Folge leistet, festzustellen sind. Bei der Bewertung sollte dem Schutz der Grundrechte im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlands und anderen grundlegenden Interessen beispielsweise im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit des Drittlands sowie dem Grad der Verbindung der Strafsache zu einem der beiden Rechtssysteme besondere Bedeutung und besonderes Gewicht beigemessen werden. Beschließt das Gericht, die Anordnung aufzuheben, so teilt es dies der Anordnungsbehörde und dem Adressaten mit. Stellt das zuständige Gericht fest, dass die Anordnung aufrechtzuerhalten ist, so sollte es dies der Anordnungsbehörde und dem Adressaten mitteilen, der sodann die Anordnung ausführen sollte. Die Anordnungsbehörde sollte die Vollstreckungsbehörde über das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens informieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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