ErwGr. 75

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Wenn der Adressat der Auffassung ist, dass eine Europäische Herausgabeanordnung in einem konkreten Fall eine Verletzung einer aus dem Recht eines Drittlands abgeleiteten rechtlichen Verpflichtung zur Folge hätte, sollte er die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde durch einen unter Verwendung des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Formulars erstellten begründeten Einwand über die Gründe für die Nichtausführung der Anordnung in Kenntnis setzen. Die Anordnungsbehörde sollte die Europäische Herausgabeanordnung auf der Grundlage des begründeten Einwands und etwaiger Beiträge des Vollstreckungsstaats überprüfen und hierbei dieselben Kriterien berücksichtigen, die das zuständige Gericht des Anordnungsstaats zugrunde legen müsste. Beabsichtigt die Anordnungsbehörde, die Anordnung aufrechtzuerhalten, so sollte sie eine Überprüfung durch das vom betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Gericht des Anordnungsstaats beantragen, das die Anordnung überprüfen sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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