ErwGr. 9

REG_2023_1670 · zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission

2020 betrug der Gesamtprimärenergieverbrauch des in Betrieb befindlichen Bestandes der EU-27 an Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets über ihren gesamten Lebenszyklus 39,5 TWh (davon 28,5 TWh für Smartphones, 1,6 TWh für Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, 1,8 TWh für schnurlose Telefone und 7,6 TWh für Slate-Tablets), wovon ein bedeutender Anteil auf den Primärenergieverbrauch bei der Herstellung außerhalb der EU-27 entfällt. Von diesen 39,5 TWh werden 26,6 TWh für den Stromverbrauch — sowohl bei der Herstellung als auch beim Betrieb — veranschlagt (19,2 TWh, 0,9 TWh, 1,1 TWh und 5,4 TWh für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone bzw. Slate-Tablets). Ohne Regulierungsmaßnahmen dürfte der Wert für den Primärenergieverbrauch bis 2030 geringfügig auf 39,3 TWh (29,3 TWh, 1,5 TWh, 1,4 TWh bzw. 7,3 TWh für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets) zurückgehen. Durch diese Verordnung in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission (2) dürfte dieser Wert auf 25,4 TWh im Jahr 2030 begrenzt werden (18,2 TWh, 1,0 TWh, 1,1 TWh und 5,2 TWh für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets), wodurch gegenüber dem Szenario ohne Maßnahmen etwa 33 % des Primärenergieverbrauchs von Smartphones, Mobiltelefonen, die keine Smartphones sind, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets eingespart würden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024

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