ErwGr. 4

REG_2023_1783 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Denatoniumbenzoat, Diuron, Etoxazol, Methomyl und Teflubenzuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung für den Wirkstoff Etoxazol wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2105 der Kommission (3) mit einer besonderen Bestimmung erneuert, wonach die Mitgliedstaaten nur die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Zierpflanzen in dauerhaft errichteten Gewächshäusern zulassen. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff für die Verwendung auf essbaren Kulturpflanzen enthalten, wurden widerrufen. Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) eine Schlussfolgerung (4) zum Peer-Review, in der sie erklärte, dass aufgrund unzureichender Daten Risiken für die menschliche Gesundheit durch den Verzehr essbarer Kulturpflanzen, die mit Etoxazol behandelt wurden, nicht ausgeschlossen werden konnten. Daher können die geltenden RHG auf der Grundlage von CXL nicht als sicher für die Verbraucher bestätigt und nicht beibehalten werden. Mithin sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für Etoxazol auf allen Erzeugnissen sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang V der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Außerdem sollte zur Vermeidung von Unklarheiten die entsprechende Fußnote, die auf fehlende Informationen über Analysemethoden hinweist, gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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