ErwGr. 5

REG_2023_1783 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Denatoniumbenzoat, Diuron, Etoxazol, Methomyl und Teflubenzuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung für den Wirkstoff Methomyl lief am 31. August 2019 aus und es wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Die RHG für Methomyl auf Kumquats und Gewürzgurken beruhten auf CXL, die die Behörde als sicher für die Verbraucher bestätigt hatte (5). Diese RHG sollten daher gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in deren Anhang II unverändert beibehalten werden. Die geltenden RHG für Methomyl auf Kopfsalaten, Bohnen (trocken), Sojabohnen, Baumwollsamen, Mais und Hafer beruhten auf CXL, für die die Behörde zu dem Schluss kam, dass sie nicht ausreichend durch Daten untermauert sind, da Daten zum Methomylstoffwechsel in Blattgemüse, Hülsenfrüchten und Ölsaaten fehlen (6). Diese RHG sollten daher in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen gesenkt werden. Für alle anderen Erzeugnisse, für die die RHG auf in der EU nicht mehr zugelassenen Verwendungen beruhen, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a auf erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen gesenkt werden. Außerdem sollten zur Vermeidung von Unklarheiten die entsprechenden Fußnoten, die auf fehlende Informationen zu Rückstandsuntersuchungen und zum Pflanzenmetabolismus hinweisen, gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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