Anhang II – Standardemissionsfaktoren

REG_2023_1805 · über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

Zur Bestimmung des Treibhausgasintensitätsindex gemäß Anhang I dieser Verordnung werden die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Standardemissionsfaktoren herangezogen, es sei denn, ein Schifffahrtsunternehmen weicht in Anwendung von Artikel 10 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung von diesen Standardemissionsfaktoren ab.
In nachstehender Tabelle
— steht TBM für To Be Measured (zu messen),
— steht N/A für Not Available (nicht verfügbar),
— bedeutet der waagerechte Strich „nicht anwendbar“.
— E wird nach den in Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen Methoden festgelegt.
Wenn in einer Tabellenzelle „TBM“ oder „N/A“ angegeben ist, außer wenn ein Wert gemäß Artikel 10 ausgewiesen ist, ist der höchste Standardwert zu verwenden, der in derselben Tabellenspalte für die Kraftstoffklasse angegeben ist.
Ist für eine Kraftstoffklasse in allen Zellen der Tabellenspalte entweder „TBM“ oder „N/A“ angegeben, außer wenn ein Wert gemäß Artikel 10 ausgewiesen ist, so wird der Standardwert für den ungünstigsten Produktionsweg verwendet.
Diese Regel gilt nicht für Spalte 9, in der „TBM“ oder „N/A“ auf nicht verfügbare Werte für kraftstoffverbrauchende Einheiten Bezug nimmt.
Bei nicht-Standard-Werten sollte ein zertifizierter Wert entsprechend Artikel 10 Absatz 5 verwendet werden.
1 2 3 4 5 6 7 8 9
WtT TtW
Kraftstoffklasse Produktionsweg/Bezeichnung LCV CO 2eq WtT Klasse kraftstoffverbrauchender Einheit C slip Anteil der vom Motor verbrauchten Kraftstoffmenge in %
Fossil HFO ISO 8217 Kategorien RME bis RMK 0,0405 13,5 Alle Verbrennungsmotoren 3,114 0,00005 0,00018 —
LFO ISO 8217 Kategorien RMA bis RMD 0,041 13,2 Alle Verbrennungsmotoren 3,151 0,00005 0,00018 —
MDO MGO ISO 8217 Kategorien DMX bis DMB 0,0427 14,4 Alle Verbrennungsmotoren 3,206 0,00005 0,00018 —
Fossil LNG 0,0491 18,5 LNG Otto (Zweistoffmotor mit mittlerer Drehzahl) 2,750 0 0,00011 3,1
LNG Otto (Zweistoffmotor mit niedriger Drehzahl) 1,7
LNG Diesel (Zweistoffmotor mit niedriger Drehzahl) 0,2
LBSI 2,6
LPG 0,046 7,8 Alle Verbrennungsmotoren 3,030 Butan 3,000 Propan TBM TBM N/A
H2 (Erdgas) 0,12 132 Brennstoffzellen 0 0 — —
Verbrennungsmotor 0 0 TBM
NH3 (Erdgas) 0,0186 121 Brennstoffzellen 0 N/A TBM N/A
Verbrennungsmotor 0 N/A TBM N/A-
Methanol (Erdgas) 0,0199 31,3 Alle Verbrennungsmotoren 1,375 TBM TBM —
Biokraftstoffe Ethanol Produktionswege der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebener Wert Alle Verbrennungsmotoren 1,913 TBM TBM —
Biodiesel Produktionswege der Richtlinie (EU) 2018/2001 Alle Verbrennungsmotoren 2,834 TBM TBM —
hydrierte pflanzliche Öle (Hydrotreated Vegetable Oil, HVO) Produktionswege der Richtlinie (EU) 2018/2001 Alle Verbrennungsmotoren 3,115 0,00005 0,00018 —
Als Verkehrskraftstoff eingesetztes flüssiges Biomethan (Bio-LNG) Produktionswege der Richtlinie (EU) 2018/2001 LNG Otto (Zweistoffmotor mit mittlerer Drehzahl) 2,750 0 0,00011 3,1
LNG Otto (Zweistoffmotor mit niedriger Drehzahl) 1,7
LNG Diesel (Zweistoffmotor) 0,2
LBSI 2,6
Biomethanol Produktionswege der Richtlinie (EU) 2018/2001 Alle Verbrennungsmotoren 1,375 TBM TBM —
Andere Produktionswege der Richtlinie (EU) 2018/2001 Alle Verbrennungsmotoren 3,115 0,00005 0,00018 —
Biokraftstoffe Bio-H2 Produktionswege der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebener Wert N/A Brennstoffzellen 0 0 0 —
Verbrennungsmotor 0 0 TBM
Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (Renewable Fuels of non-Biological Origin, RFNBO) — E-Fuels E-Diesel 0,0427 Verweis auf Richtlinie (EU) 2018/2001 Alle Verbrennungsmotoren 3,206 0,00005 0,00018 —
E-Methanol 0,0199 Verweis auf Richtlinie (EU) 2018/2001 Alle Verbrennungsmotoren 1,375 TBM TBM —
E-LNG 0,0491 Verweis auf Richtlinie (EU) 2018/2001 LNG Otto (Zweistoffmotor mit mittlerer Drehzahl) 2,750 0 0,00011 3,1
LNG Otto (Zweistoffmotor mit niedriger Drehzahl) 1,7
LNG Diesel (Zweistoffmotor) 0,2
LBSI 2,6
e-H2 0,12 Verweis auf Richtlinie (EU) 2018/2001 Brennstoffzellen 0 0 0 —
Verbrennungsmotor 0 0 TBM
e-NH3 0,0186 N/A Brennstoffzellen 0 N/A TBM N/A
Verbrennungsmotor 0 N/A TBM N/A
E-LPG N/A N/A N/A N/A N/A N/A
E-DME N/A N/A N/A N/A N/A —
Sonstige Strom — EU-ENERGIEMIX Landstromversorgung (On-shore Power Supply, OPS) — — — —
Spalte 1 enthält die Kraftstoffklasse, das heißt fossile Kraftstoffe, flüssige Biokraftstoffe, gasförmige Biokraftstoffe und E-Fuels.
Spalte 2 enthält die Bezeichnung oder den Produktionsweg der betreffenden Kraftstoffe innerhalb ihrer Kraftstoffklasse.
Spalte 3 enthält den unteren Heizwert der Kraftstoffe in [MJ/g].
Für flüssige Biokraftstoffe sind die Werte für den gewichtsspezifischen Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg) aus Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/2001, umgerechnet in [MJ/g], zu verwenden.
Spalte 4 enthält die Well-to-Tank-Treibhausgasemissionsfaktoren in [gCO2eq/MJ]:
a)Zur Berechnung der Standardwerte für flüssige Biokraftstoffe werden die Emissionswerte E verwendet, die für alle flüssigen Biokraftstoffe außer Bio-LNG nach der Methode in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 und für Bio-LNG nach der Methode in Anhang VI Teil B jener Richtlinie festgelegt wurden, und die Standardwerte herangezogen, die für den als Verkehrskraftstoff eingesetzten betreffenden Biokraftstoff und dessen Produktionsweg für alle flüssigen Biokraftstoffe außer Bio-LNG in Anhang V Teile D und E der genannten Richtlinie und für Bio-LNG in Anhang VI Teil D jener Richtlinie angegeben sind.
Die Emissionswerte E sind jedoch durch Subtraktion des Quotienten aus dem Wert in Spalte 6 (C f_CO2) und dem Wert in Spalte 3 (LCV) anzupassen.
Diese Anpassung ist nach der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben, da hier klar zwischen Well-to-Tank- und Tank-to-Wake-Berechnung unterschieden wird, damit Emissionen nicht doppelt verbucht werden.
b)Für RFNBO und andere Kraftstoffe, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zwecke zu berücksichtigen sind, sind Standardwerte entweder nach der Methode des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder gegebenenfalls nach einer ähnlichen Methode zu berechnen, sofern sie in einem Rechtsakt der Union über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt ist.
Spalte 5 enthält die wichtigsten Arten/Klassen kraftstoffverbrauchender Einheiten, wie Zwei- und Viertakt-Diesel- oder Otto-Verbrennungsmotoren (Internal Combustion Engines, ICE), fremdgezündete Magermotoren (Lean-Burn Spark-Ignited, LBSI), Brennstoffzellen usw.
Spalte 6 enthält den Emissionsfaktor Cf für CO2 in [gCO2/gfuel].
Es sind die Werte der Emissionsfaktoren gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 zu verwenden.
Für alle nicht in der Verordnung (EU) 2015/757 enthaltenen Kraftstoffe sind die Standardwerte in der Tabelle angegeben.
Spalte 7 enthält den Emissionsfaktor Cf für Methan in [gCH4/gfuel].
Der Emissionsfaktor Cf für Methan wird bei LNG-Kraftstoffen auf null gesetzt.
Spalte 8 enthält den Emissionsfaktor Cf für Stickstoffoxid in [gN2O/gfuel].
Spalte 9 enthält den durch diffuse und entwichene Emissionen (Cslip) verlorenen Kraftstoffanteil als Prozentsatz der von einer bestimmten kraftstoffverbrauchenden Einheit verbrauchten Kraftstoffmenge.
Für Kraftstoffe wie LNG-Kraftstoffe, in deren Fall diffuse und entwichene Emissionen auftreten, ist die in der Tabelle ausgewiesene Menge der diffusen und entwichenen Emissionen als Prozentsatz der verbrauchten Kraftstoffmenge (Spalte 9) angegeben.
Die in der Tabelle für Cslip angegebenen Werte werden für 50 % der vollen Motorlast berechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024

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