Anhang XII – FREISETZUNGSPROTOKOLL

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

1.Die Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtnetzen in die See wird mit Videokamera aufgezeichnet und von einem regionalen ICCAT-Beobachter beobachtet, der einen Bericht verfasst und diesen zusammen mit den Videoaufzeichnungen dem ICCAT-Sekretariat übermittelt.
2.Wurde eine Freisetzungsanweisung erlassen, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um Entsendung eines regionalen ICCAT-Beobachters.
3.Die Freisetzung von Rotem Thun aus Transportnetzen oder Tonnaren in die See wird von einem nationalen Beobachter des für den Schlepper oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats beobachtet, der einen Bericht verfasst und diesen den Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats übermittelt.
4.Vor einer Freisetzung haben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats die Möglichkeit, eine Kontrollumsetzung anzuordnen, bei der die Anzahl und das Gewicht der freizusetzenden Fische mithilfe konventioneller Kameras und/oder Stereokameras geschätzt werden.
5.Die Behörden des Mitgliedstaats können jede zusätzliche Maßnahme treffen, die sie für erforderlich halten, um zu gewährleisten, dass die Freisetzung zu einer Zeit und an einem Ort stattfindet, die am ehesten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Fisch zum Bestand zurückkehrt. Der Betreiber ist für das Überleben des Fisches verantwortlich, bis die Freisetzung stattgefunden hat. Diese Freisetzungen finden innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Umsetzungen statt.
6.Nach Abschluss der Entnahmen werden in der Thunfischfarm verbliebene Fische, für die kein BCD vorliegt, im Einklang mit den Verfahren des Artikels 41 Absatz 2 und des vorliegenden Anhangs freigesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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