Anhang XIII – UMGANG MIT TOTEM FISCH

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

Bei Fangtätigkeiten von Ringwadenfängern werden die Mengen an Fisch, die tot in der Ringwade vorgefunden werden, in das Logbuch des Fischereifahrzeugs eingetragen und entsprechend von der Quote des Mitgliedstaats abgezogen.
Aufzeichnung und Handhabung von totem Fisch bei der ersten Umsetzung
1.Im dem Betreiber des Schleppers ausgehändigten BCD müssen Abschnitt 2 (Gesamtfang), Abschnitt 3 (Handel mit lebendem Fisch) und Abschnitt 4 (Umsetzung einschließlich „toter“ Fische) ausgefüllt sein. Die in den Abschnitten 3 und 4 eingetragenen Gesamtmengen müssen den in Abschnitt 2 eingetragenen Mengen entsprechen. Das BCD wird von der Original-ITD gemäß dieser Verordnung begleitet. Die in der ICCAT-Umsetzerklärung gemeldeten Mengen (lebend umgesetzt) müssen den Mengen entsprechen, die in Abschnitt 3 der damit zusammenhängenden BCD eingetragen sind.
2.Ein Doppel des BCD, das den Abschnitt 8 (Handelsangaben) umfasst, wird ausgefüllt und dem Betreiber des Hilfsschiffs ausgehändigt, der den toten Roten Thun zur Küste bringt (oder verbleibt auf dem Fangschiff, wenn dies direkt an der Küste anlandet). Die toten Fische und das Doppel des BCD werden von einer Kopie der ICCAT-Umsetzerklärung begleitet.
3.Die Mengen toter Fische werden im BCD des Fangschiffs, das den Fang getätigt hat, oder — im Falle gemeinsamer Fangeinsätze — im BCD des Fangschiffs oder eines Schiffs unter anderer Flagge, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt war, erfasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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