Art. 11 – Jährliche Fangpläne

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Fangplan auf. Dieser Plan muss mindestens folgende Angaben für die Fangschiffe und Tonnaren enthalten: a) die jeder Fanggerätegruppe zugeteilten Quoten, einschließlich Beifangquoten, b) soweit zutreffend, die Methode für die Quotenzuteilung und -verwaltung, c) die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von individuellen Quoten, d) offene Fangzeiten für jede Fanggerätekategorie, e) Angaben zu bezeichneten Häfen, f) die Vorschriften für Beifänge und g) die Anzahl der Fangschiffe, die keine Grundschleppnetzfischer sind, mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern und Ringwadenfänger, die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen.
(2)Die Mitgliedstaaten, die Fahrzeuge der kleinen Küstenfischerei haben, die auf Roten Thun fischen dürfen, teilen diesen Fahrzeugen bestimmte sektorspezifische Quoten zu und verzeichnen diese Zuteilung in ihren Fangplänen. Darüber hinaus nehmen sie in ihre Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne Maßnahmen auf, die zusätzlich ergriffen werden, um die Quotenausschöpfung dieser Flotte aufmerksam zu überwachen. Unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Parameter können die Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Anzahl von Schiffen die vollständige Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten genehmigen.
(3)Portugal und Spanien können Köderbooten, die in Unionsgewässern um die Inselgruppen Azoren, Madeira und Kanarische Inseln tätig sind, sektorspezifische Quoten zuteilen. Die sektorspezifischen Quoten werden in ihre jährlichen Fangpläne aufgenommen und zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der Ausschöpfung dieser Quoten werden eindeutig in ihren jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne festgehalten.
(4)Auf die Zuteilung von sektorspezifischen Quoten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 oder 3 findet die im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten festgelegte Anforderung der Mindestquote von 5 Tonnen keine Anwendung.
(5)Jede Änderung des jährlichen Fangplans wird der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens drei Arbeitstage vor Aufnahme der Fangtätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, eingereicht. Die Kommission übermittelt diese Änderung mindestens einen Arbeitstag vor Aufnahme der Fischereitätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, an das ICCAT-Sekretariat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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