Art. 9 – Übertragung von Quoten

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

(1)Quotenübertragungen zwischen der Union und den anderen Parteien finden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und/oder die betreffenden Parteien statt. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat 48 Stunden vor derartigen Quotenübertragungen in Kenntnis.
(2)Die Übertragung von Quoten innerhalb von Fanggerätegruppen, von Beifangquoten und von individuellen Fangquoten jedes Mitgliedstaats ist zulässig, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission vorab über diese Übertragungen unterrichtet, damit die Kommission das ICCAT-Sekretariat unterrichten kann, bevor die Übertragung wirksam wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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