Art. 24 – Besondere Bedingungen für die Freizeitfischerei

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

(1)Jeder Mitgliedstaat mit einer der Freizeitfischerei zugeteilten Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Erteilung von Fangerlaubnissen für Schiffe für die Freizeitfischerei. Auf Wunsch der ICCAT stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Freizeitschiffe zur Verfügung, denen eine Fanggenehmigung für Roten Thun erteilt wurde. Die Kommission übermittelt diese Liste in elektronsicher Form an die ICCAT. Die Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben: a) Name des Schiffes, b) Registernummer, c) ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend), d) etwaige frühere Namen und e) Name und Anschrift des Eigners/der Eigner und des Betreibers/der Betreiber.
(2)Bei der Freizeitfischerei ist es verboten, mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
(3)Im Rahmen der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden.
(4)Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten, einschließlich Gewicht und gegebenenfalls Länge jedes Roten Thuns aus der Freizeitfischerei auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um soweit wie möglich sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, wieder freigesetzt werden. Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und/oder ausgenommen angelandet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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