(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Monat vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis folgende Schiffslisten in dem Format, das in der aktuellen Fassung der ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegeben ist: a) eine Liste aller Fangschiffe, denen eine Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun erteilt wurde, und b) eine Liste aller anderen Fischereifahrzeuge, die zur gewerblichen Nutzung der Ressourcen von Rotem Thun eingesetzt werden. Die Kommission leitet diese Angaben 15 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit diese Schiffe in das ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe und gegebenenfalls in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die im Konventionsgebiet Fischfang betreiben dürfen, aufgenommen werden können.
(2)Ein Fischereifahrzeug kann in einem Kalenderjahr in beiden in Absatz 1 genannten Listen aufgeführt sein, jedoch nicht zur gleichen Zeit.
(3)Die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im Sinne von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (20).
(4)Die Kommission akzeptiert keine nachträglichen Vorlagen der Listen nach Absatz 1.
(5)Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1 und 3 in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten betrieblichen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit: a) vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die das betreffende Fischereifahrzeug ersetzen soll(en), und b) eine umfassende Darstellung des Grunds für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
(6)Die Kommission ändert erforderlichenfalls im Laufe des Jahres die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, indem sie dem ICCAT-Sekretariat im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierte Angaben übermittelt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024
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