Art. 34 – Voranmeldung von Anlandungen

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

(1)Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 dieser Verordnung aufgeführt sind. Die Voranmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei zu senden, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung benutzt werden soll.
(2)Mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, einschließlich Verarbeitungs- und Hilfsschiffen aus der Schiffsliste nach Artikel 26, bzw. Bevollmächtigte solcher Schiffes der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, Folgendes mit: a) geschätzte Ankunftszeit; b) die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun; c) Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden; d) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie den Namen des Fischereifahrzeugs.
(3)Sind die Mitgliedstaaten nach geltendem Unionsrecht ermächtigt, eine kürzere Anmeldefrist als vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit anzuwenden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu dem entsprechend geltenden Anmeldungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fanggründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.
(4)Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.
(5)Alle Anlandungen in der Union werden von den einschlägigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert und ein bestimmter Prozentsatz wird auf der Grundlage eines Risikobewertungssystems unter Einbeziehung von Quoten, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem sind im jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 enthalten.
(6)Der Kapitän eines Fangschiffs der Union übermittelt unabhängig von der Gesamtlänge des Schiffs den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem bzw. in der die Anlandung stattfindet, und seinem Flaggenstaat binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Anlandeerklärung. Der Kapitän des Fangschiffs der Union ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung verantwortlich und bestätigt diese. Die Anlandeerklärung enthält mindestens die angelandeten Mengen Roten Thuns und das Gebiet, in dem der gefangen wurde. Alle angelandeten Fänge werden gewogen. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Behörden des Flaggenstaats oder der Partei binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung einen Anlandebericht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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