Art. 35 – Umladungen

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

(1)Umladungen auf See von Fischereifahrzeugen der Union, die Roten Thun an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind unter allen Umständen verboten.
(2)Unbeschadet des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Fischereifahrzeuge Fänge von Rotem Thun nur in bezeichneten Häfen gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung um.
(3)Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder der Bevollmächtigte des Kapitäns übermittelt den einschlägigen Behörden des Hafenmitgliedstaats mindestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen die im Muster der Umladeerklärung in Anhang V vorgesehenen Angaben. Jede Umladung bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenpartei des betreffenden umladenden Fischereifahrzeugs. Außerdem übermittelt der Kapitän des umladenden Schiffs zum Zeitpunkt der Umladung dem Mitgliedstaat bzw. der Partei, dessen/deren Flagge er führt, die nach Anhang V erforderlichen Angaben.
(4)Der Hafenmitgliedstaat inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Mengen und die die Umladung betreffenden Unterlagen.
(5)Binnen 15 Tagen nach Abschluss der Umladung füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen durchführen, die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermitteln sie an ihre Flaggenmitgliedstaaten. Die Kapitäne der umladenden Fischereifahrzeuge füllen die ICCAT-Umladeerklärung gemäß Anhang V aus. Die Umladeerklärung enthält die Referenznummer des eBCD, um Gegenkontrollen der darin enthaltenen Angaben zu erleichtern.
(6)Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Behörde des Flaggenstaats oder der Partei des umladenden Fischereifahrzeugs binnen fünf Tagen nach Abschluss der Umladung einen Umladebericht.
(7)Alle Umladungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des bezeichneten Hafens inspiziert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 35 REG_2023_2053 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 35 REG_2023_2053 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.