(1)Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass mit einem nationalen Ausweisdokument ausgestattete nationale Beobachter mindestens wie folgt auf Fischereifahrzeugen und Tonnaren, die in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden, anwesend sind: a) auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler (über 15 Meter); b) auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger (über 15 Meter); c) auf 20 % seiner eingesetzten Köderschiffe (über 15 Meter); d) auf 100 % der Schlepper; e) bei 100 % der Entnahmevorgänge an Tonnaren. Mitgliedstaaten mit weniger als fünf Fangschiffen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien, die berechtigt sind, auf Roten Thun zu fischen, stellen sicher, dass die Beobachter während mindestens 20 % der Zeit anwesend sind, während der die Schiffe in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.
(2)Die Aufgaben der nationalen Beobachter bestehen insbesondere in Folgendem: a) Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch Fischereifahrzeuge und Tonnaren; b) Aufzeichnung und Meldung der Fangtätigkeit, was Folgendes umfasst: i) Fangmengen (einschließlich Beifang) mit Angabe der Behandlung des Fangs (an Bord behalten oder tot oder lebend ins Meer zurückgeworfen); ii) Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad; iii) Aufwandseinheit (wie Anzahl Hols, Anzahl Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte; iv) Fangdatum; c) Überprüfung der Einträge im Logbuch; d) Sichtung und Aufzeichnung von Schiffen, die unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischen.
(3)Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Aufgaben führen die nationalen Beobachter auf der Grundlage von SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten aus, einschließlich der Erhebung erforderlicher Daten.
(4)Die Daten und Angaben, die im Rahmen der Beobachterprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten erhoben werden, werden der Kommission übermittelt. Die Kommission leitet diese Daten und Informationen, wie jeweils angebracht, an den SCRS oder das ICCAT-Sekretariat weiter..
(5)Zur Anwendung der Absätze 1 bis 3 muss jeder Mitgliedstaat Folgendes sicherstellen: a) eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene und geeignete Daten und Angaben zu Fangmengen, Fangaufwand und anderen relevanten Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält; b) stabile Datenerhebungsprotokolle; c) eine angemessene Schulung und Zulassung der Beobachter vor ihrem Einsatz; d) soweit machbar, möglichst geringe Störung der Tätigkeiten der im Konventionsgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024
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