(1)Vor einem Umsetzvorgang übermittelt der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Bevollmächtigte des Kapitäns oder der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare, von dem/der die Umsetzung ausgeht, dem Flaggenmitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat eine Voranmeldung der Umsetzung mit folgenden Angaben: a) Name des Fangschiffes, der Thunfischfarm oder der Tonnare und ICCAT-Registernummer, b) die voraussichtliche Umsetzzeit, c) die geschätzte Menge an umzusetzendem Roten Thun, d) Angaben zur Position (Längen-/Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und Netzkäfignummern, e) Name des Schleppers, Anzahl der Transportnetzkäfige und gegebenenfalls ICCAT-Registernummer und f) Hafen, Thunfischfarm oder Netzkäfig, für den der Rote Thun bestimmt ist.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 weisen die Mitgliedstaaten jedem Transportnetzkäfig eine eindeutige Nummer zu. Müssen für die Umsetzung des Fangs aus einem Fangeinsatz mehrere Transportnetzkäfige eingesetzt werden, ist nur eine ITD erforderlich, in die jedoch die Nummern aller verwendeten Transportnetzkäfige einzutragen sind, wobei eindeutig anzugeben ist, welche Menge Roten Thuns in jedem Netzkäfig transportiert wurde.
(3)Die Netzkäfignummern werden mit einem eindeutigen Nummernsystem erstellt, das mindestens den dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechenden Alpha-3-Code gefolgt von drei Ziffern umfasst. Die eindeutigen Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können.
(4)Der Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, weist dem Kapitän des Fischereifahrzeugs bzw. dem Betreiber der Tonnare oder Thunfischfarm für jeden Umsetzvorgang eine Genehmigungsnummer zu und teilt sie ihm mit. Die Genehmigungsnummer besteht aus den drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, der vierstelligen Jahresangabe und drei Buchstaben, die entweder einem positiven Bescheid (AUT) oder einem negativen Bescheid (NEG) entsprechen, gefolgt von der laufenden Nummer.
(5)Der Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, genehmigt oder untersagt diese innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der Voranmeldung der Umsetzung. Der Umsetzvorgang darf ohne vorherige Genehmigung nicht beginnen.
(6)Die Umsetzgenehmigung greift der Bestätigung des Einsetzens in Netzkäfige nicht vor.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024
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