(1)Der Mitgliedstaat, dem gemäß Artikel 40 Absatz 1 vorab eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, erteilt keine Umsetzgenehmigung, wenn er bei Eingang der Voranmeldung der Umsetzung der Ansicht ist, dass a) das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügte, b) die Menge Fisch vom Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder nicht in Netzkäfige gesetzt werden durfte, c) das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte oder d) der Schlepper, der den Angaben zufolge den umzusetzenden Fisch übernehmen soll, nicht im ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 26 aufgeführt oder nicht mit einem voll funktionsfähigen VMS ausgerüstet ist.
(2)Wenn der Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, die Umsetzung untersagt, so erteilt er dem Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm unverzüglich eine Freisetzungsanweisung, in der er diesen darüber in Kenntnis setzt, dass die Umsetzung nicht genehmigt wird und der Fisch im Einklang mit Anhang XII freizusetzen ist.
(3)Kommt es während des Transports zur Thunfischfarm zu einem technischen Versagen des VMS des Schleppers, so wird dieser so bald wie möglich und spätestens 72 Stunden nach dem technischen Versagen durch einen anderen Schlepper mit voll funktionsfähigem VMS ersetzt oder es wird ein neues funktionsfähiges VMS installiert oder eingesetzt. Dieser Zeitraum von 72 Stunden kann im Falle von höherer Gewalt oder von berechtigten betrieblichen Zwängen ausnahmsweise verlängert werden. Das technische Versagen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die das ICCAT-Sekretariat hiervon in Kenntnis setzt. Der Kapitän oder der Bevollmächtigte des Kapitäns muss ab dem Zeitpunkt, zu dem das technische Versagen festgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem Abhilfe geschaffen wird, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats alle vier Stunden die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs mit geeigneten Telekommunikationsmitteln übermitteln.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024
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