(1)Die an Bord des Fangschiffs und der Tonnare befindlichen regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 und Anhang VII müssen a) die Umsetzvorgänge registrieren und melden, b) umgesetzte Fänge beobachten und schätzen und c) Einträge in die vorherige Umsetzgenehmigung gemäß Artikel 40 und die ITD gemäß Artikel 42 überprüfen.
(2)Weichen die Schätzungen des regionalen Beobachters, der einschlägigen Aufsichtsbehörde oder des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers bzw. des Betreibers der Tonnare oder Thunfischfarm um mehr als 10 % an Exemplaren von Rotem Thun voneinander ab, so leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des BCD wird nicht validiert.
(3)In Fällen, in denen die Videoaufzeichnung nicht gut oder klar genug ist, um die umgesetzten Mengen schätzen zu können, kann der Kapitän des Schiffes bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats um die Erlaubnis ersuchen, eine erneute Umsetzung vorzunehmen und die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen Beobachter zur Verfügung zu stellen. Sind die Ergebnisse dieser freiwilligen Kontrollumsetzung nicht zufriedenstellend, leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Wird nach dieser Untersuchung bestätigt, dass die Videoaufzeichnung nicht von ausreichender Qualität oder Klarheit ist, um die übertragenden Mengen zu schätzen, so ordnen die Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats eine weitere Kontrollumsetzung an und stellen die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung. Es werden so lange neue Umsetzungen als Kontrollumsetzungen durchgeführt, bis die Qualität der Videoaufzeichnung die Schätzung der umgesetzten Mengen ermöglicht.
(4)Unbeschadet der Überprüfungen durch Inspektoren unterzeichnen die regionalen ICCAT-Beobachter die ITD nur dann, wenn ihre Beobachtungen mit den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT vereinbar sind und wenn sich die Angaben in der ITD mit ihren Beobachtungen decken und eine vorschriftsmäßige Videoaufzeichnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 vorliegt. Die regionalen ICCAT-Beobachter vergewissern sich auch, dass die ITD dem Kapitän des Schleppers oder gegebenenfalls dem Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare oder dessen Bevollmächtigten übermittelt wird. Sind die ICCAT-Beobachter nicht mit der ITD einverstanden, so vermerken sie ihre Anwesenheit in den ITD und den BCD und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;
(5)Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ITD nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten übermitteln die ITD an die Kommission.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024
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