Art. 47 – Fangdokumente für Roten Thun

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

(1)Für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ist es untersagt, Rotem Thun in Käfige einzusetzen, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem bzw. der für die Fangschiffe oder Tonnaren zuständigen Mitgliedstaat oder Partei validiert werden.
(2)Die Mitgliedstaaten setzen Roten Thun nicht in eine Thunfischfarm ein, die von dem Mitgliedstaat oder der Partei nicht zugelassen wurde oder nicht im ICCAT-Register der Aufzuchtanlagen aufgeführt ist.
(3)Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fänge von Rotem Thun in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt werden und nach Herkunfts-Flaggenmitgliedstaaten oder Herkunfts-Parteien aufgeteilt werden. Wird der Rote Thun im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes verschiedener Mitgliedstaaten gefangen, so sorgen die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten dafür, dass der Rote Thun in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt und auf der Grundlage gemeinsamer Fangeinsätze sowie des Fangjahrs aufgeteilt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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