Art. 46 – Einsetzgenehmigung und mögliche Nichterteilung der Genehmigung

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

(1)Vor Beginn des Einsetzvorgangs bei jedem einzelnen Transportnetzkäfig dürfen in einem Umkreis von 0,5 Seemeilen um Aufzuchteinrichtungen keine Transportnetze verankert werden. Zu diesem Zwecksind die geografischen Koordinaten des Polygons, in dem sich die Thunfischfarm befindet, in den Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 15 verfügbar.
(2)Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige beantragt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat bei dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den einzusetzenden Roten Thun gefangen hat, die Genehmigung der Einsetzung.
(3)Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass a) das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, keine hinreichende Quote für Roten Thun hat, b) das Fangschiff oder die Tonnare die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet hat oder c) das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte.
(4)Wenn der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht erteilt, so muss er a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen und b) verlangen, dass die zuständige Behörde die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.
(5)Das Einsetzen darf nicht ohne die Genehmigung beginnen, die innerhalb eines Arbeitstages nach Antragstellung von dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei oder von dem für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird, sofern dies mit den Behörden des bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei vereinbart wurde. Geht innerhalb eines Arbeitstages keine Antwort von den Behörden des bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats oder Partei ein, so können die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats das Einsetzen genehmigen.
(6)Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Nach dem 7. September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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