Art. 50 – Einleitung und Durchführung von Untersuchungen

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

Weichen die Schätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der einschlägigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats und/oder des Betreibers der Thunfischfarm um mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Die Mitgliedstaaten, die die Untersuchungen durchführen, können jede sonstige Information verwenden, über die sie verfügen, einschließlich der Ergebnisse der Programme gemäß Artikel 51.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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