(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass 100 % der Einsetzvorgänge von einem Programm erfasst werden, bei dem Stereokamerasysteme oder alternative Techniken mit vergleichbarer Präzision und Genauigkeit eingesetzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der Fische zu schätzen.
(2)Dieses Programm wird im Einklang mit den Verfahren des Anhangs XI durchgeführt.
Alternative Techniken dürfen nur verwendet werden, wenn die ICCAT sie auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat.
(3)Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt dem bzw. der für die Fangschiffe zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Einrichtung, die das regionale Beobachterprogramm im Auftrag der ICCAT abwickelt, die Programmergebnisse vor.
(4)Ergeben die Programmergebnisse für einen einzelnen Fangvorgang eine Differenz von über 10 % zwischen der Anzahl Exemplare Roten Thuns, die eingesetzt wurde, und den als gefangen und/oder umgesetzt gemeldeten Mengen, so leitet der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein, um das korrekte Fanggewicht zu bestimmen, das gemäß Absatz 9 von der nationalen Quote für Roten Thun abzuziehen ist.
(5)Leitet der Mitgliedstaat bzw. die Partei, der bzw. die für das Fangschiff oder die Tonnare zuständig ist, eine Untersuchung ein, so kooperiert der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat uneingeschränkt und übermittelt dem untersuchenden Mitgliedstaat oder der untersuchenden Partei alle angeforderten ergänzenden Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Analyse der betreffenden Videoaufzeichnung(en), und unterrichtet die Kommission unverzüglich.
(6)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, deren Schiffe am Transport der Fische beteiligt waren, kooperieren aktiv, unter anderem durch den Austausch aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen.
(7)Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats schließt die Untersuchung innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Ergebnisse des Einsetzens in Netzkäfige durch die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ab.
(8)Eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von dem betreffenden Schiff oder der betreffenden Tonnare gemeldeten Anzahl Exemplare Roten Thuns und der von der zuständigen Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats als Ergebnis der Untersuchung ermittelten Anzahl stellt einen potenziellen Verstoß des betreffenden Schiffs oder der betreffenden Tonnare dar.
(9)Wird bei einer Untersuchung festgestellt, dass Exemplare von Rotem Thun fehlen, so wird das Gewicht der fehlenden Fische von der Quote des für das Fangschiff bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen, indem das von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats mitgeteilte durchschnittliche Einzelgewicht beim Einsetzen in Netzkäfige auf die von der zuständigen Behörde des für das Fischereifahrzeug oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats ermittelte Anzahl an Rotem Thun im Fang, die sich aus der Analyse der Videoaufzeichnung vom ersten Umsetzen im Rahmen der Untersuchung ergibt, angewandt wird.
(10)Ungeachtet des Absatzes 9 können die zuständigen Behörden des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats und die Kommission nach Konsultation der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für das Fischereifahrzeug, das am Transport von Fisch zum Bestimmungsbetrieb beteiligt ist, zuständig sind, beschließen, den bei der Untersuchung als verloren eingestuften Fisch nicht von der nationalen Quote abzuziehen, wenn der Betreiber die Verluste ordnungsgemäß als Fälle höherer Gewalt dokumentiert hat, die einschlägigen Informationen der zuständigen Behörde des für den Betreiber zuständigen Mitgliedstaats und der Kommission unmittelbar nach dem Ereignis übermittelt wurden und die Verluste nicht zu bekannten Sterblichkeiten geführt haben.
(11)Der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenn a) für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die in Absatz 4 genannte Untersuchung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übermittlung der Programmergebnisse abgeschlossen ist oder b) das Untersuchungsergebnis eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt.
Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden.
(12)Anhand der Programmergebnisse wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der BCD werden entsprechend ausgefüllt.
Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Aufsichtsbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten.
(13)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programmergebnisse bis zum 1.
September jedes Jahres.
Im Falle höherer Gewalt beim Einsetzen in Netzkäfige übermitteln die Mitgliedstaaten diese Ergebnisse vor dem 12.
September jedes Jahres.
Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 15.
September jedes Jahres.
(14)Lebender Roter Thun wird nur mit der Genehmigung und in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei von einem Aufzuchtkäfig in einen anderen umgesetzt.
Jede Umsetzung wird zur Kontrolle der Anzahl der Exemplare aufgezeichnet.
Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen diese Umsetzungen und stellen sicher, dass jede innerbetriebliche Umsetzung im eBCD-System erfasst wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.